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Mit dem
ok-power-Siegel
Transparenz
schaffen.

Beitrag zur Energiewende immer inklusive

Um das ok-power-Gütesiegel zu erhalten, wird Ihr Ökostromprodukt in einem Zertifizierungsverfahren von unabhängigen Gutachtern überprüft. Ihren Beitrag zur Förderung der Energiewende weisen Sie durch Wahlpflichtkriterien nach.

Insgesamt gibt es fünf Wahlpflichtkriterien aus den Schwerpunktbereichen „innovative Projekte“, „Neuanlagenförderung“ sowie „Weiterbetrieb ehemals geförderter Anlagen“. Die Kriterien für Ihre Zertifizierung werden passend zu Ihrem Unternehmen ausgewählt und gegebenenfalls kombiniert. Hier sehen Sie die Wahlpflicht-Zertifizierungskriterien im Kurzporträt, im Kriterienkatalog finden Sie eine ausführliche Beschreibung.

Wahlpflichtkriterien:

Innovative Projekte

  • Der Stromanbieter investiert jährlich einen Förderbeitrag von 0,3 Cent je Kilowattstunde zertifizierten Ökostroms, die er an seine Kunden abgesetzt hat. Der Förderbeitrag fließt in innovative Projekte und Maßnahmen, die die Energiewende qualitativ verbessern und beschleunigen.
  • Neben einzelnen Projekten können dies auch Investitionen in ein Geschäftsfeld oder eine Abteilung sein, in dem bzw. der innovative Aktivitäten gebündelt werden.
  • Schwerpunkte für die Verwendung der Förderbeiträge sind unter anderem:
    • Effizienz- und Einsparmaßnahmen
    • innovative Speichertechnologien
    • virtuelle Kraftwerke und entsprechende Softwareentwicklung und -investitionen
    • Förderung des Ausbaus von Elektromobilität, sofern mit Ökostrom betrieben

Neuanlagenförderung

Hintergrund und Ziel ist, einen Anreiz zum Neubau von Ökostrom-Erzeugungsanlagen zu geben. Die Förderung von Neuanlagen erfolgt grundsätzlich über drei Wege, die einzeln oder in Kombination umgesetzt werden können:

  • Beschaffung von Herkunftsnachweisen aus zusätzlichen Neuanlagen
  • Initiierung und Betrieb von Erneuerbare-Energien-Neuanlagen
  • Anerkennung nicht bezuschlagter Neubauprojekte

Beschaffung von Herkunftsnachweisen aus zusätzlichen Neuanlagen

  • Der Stromanbieter verpflichtet sich, für die zertifizierte Ökostrommenge mindestens 33 Prozent der vertraglich an Endkunden gelieferten Strommenge aus zusätzlichen Neuanlagen zu beschaffen.
  • Es gelten unterschiedliche Anlagen-Altersgrenzen für einzelne Technologien wie Wasserkraft, Windkraft, Photovoltaik etc.
  • Die Anlagen dürfen nicht durch das EEG oder vergleichbare Mechanismen im Ausland gefördert werden, um eine Förderung jenseits der staatlichen Förderinstrumente sicherzustellen.

Initiierung und Betrieb von Erneuerbare-Energien-Neuanlagen

  • Dieses Kriterium honoriert ein überdurchschnittliches Engagement des Ökostromanbieters in der Projektierung, Finanzierung und dem Betrieb neuer Erneuerbarer-Energien-Anlagen.
  • Dies ist an die Menge des abgesetzten Ökostroms gekoppelt: Die Erzeugungsmengen aus angerechneten Anlagen, die vom Anbieter initiiert oder betrieben werden, müssen mindestens 50 Prozent des Gesamtabsatzes an seine Tarifkunden entsprechen.

Anerkennung nicht bezuschlagter Neubauprojekte

  • Erhält der Anbieter keinen Zuschlag bei der Ausschreibung, an der er mit seiner Anlage teilnimmt, kann er sich die Projektierungskosten als „Stranded Investment“ anrechnen lassen.
  • Dabei werden 4 Prozent der geplanten Gesamtinvestitionssumme einmalig pauschal als Projektierungskosten anerkannt.
  • Die Anerkennung einer nicht gewonnenen Ausschreibung muss mit anderen Kriterien kombiniert werden.

Weiterbetrieb ehemals geförderter Anlagen

  • Unter dieses Kriterium fallen Beiträge der Ökostromanbieter zum Erhalt und Weiterbetrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die aus einer staatlichen Förderung herausgefallen sind und zukünftig nicht wirtschaftlich betrieben werden können.
  • Anerkannt werden Maßnahmen, die den Rückbau solcher Anlagen ohne Repowering und somit eine Verringerung der installierten Leistung Erneuerbarer Energien verhindern.
  • Derzeit betrifft diese Regelung ausschließlich Windenergieanlagen. Auf Antrag werden jedoch auch andere Technologien auf ihre Anerkennungsfähigkeit geprüft.
  • Hinweis zum 01.10.2021: Dieses Kriterium wird derzeit aufgrund der hohen Großhandelspreise, die eine auskömmliche Vergütung von ausgeförderten Anlagen ermöglichen, bis auf weiteres nicht anerkannt.